Nicht nur dem Leben Jahre,
sondern den Jahren Leben geben.
Cicely Saunders
Der Pflegedienst Ammersbek hat die Zulassung mit allen Kranken- und Pflegekassen, privat und gesetzlich, abzurechnen, sodass das gesamte Budget der Kassen genutzt werden kann.
Sie erreichen uns zu den Büroöffnungszeiten unter: 040 30 92 93 34
Außerhalb der Büroöffnungszeit nur bei pflegerischen Notfällen.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist rechtlich bestimmt:
"Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind Menschen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig erforderlichen Verrichtungen des Alltags auszuführen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße fremder Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bedürfen.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gehören die Versicherten einer der fünf Pflegegrade an."
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen - mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat - angestellt sind.
Für den Einsatz ambulanter Pflegedienste zahlt die Pflegekasse (Stand: 2023)
monatlich im:
Pflegegrad I -
Pflegegrad II 724 Euro
Pflegegrad III 1363 Euro
Pflegegrad IV 1693 Euro
Pflegegrad V 2095 Euro
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro kann von jedem Pflegebedürftigen Pflegegrad 1 bis 5 genutzt werden.
Für die Pflege zu Hause durch Angehörige oder ehrenamtlich tätige Personen erhalten Versicherte monatlich
Pflegegrad I -
Pflegegrad II 316 Euro
Pflegegrad III 545 Euro
Pflegegrad IV 728 Euro
Pflegegrad V 901 Euro
Sie haben damit die Möglichkeit, die pflegerische Versorgung selbst zu organisieren.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen mindestens in den folgenden Abständen eine Beratung durch einen Pflegedienst abrufen:
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1 nicht vorgeschrieben
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 1 x pro Halbjahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 3 1 x pro Halbjahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 4 1 x pro Vierteljahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 5 1 x pro Vierteljahr
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegepersonen. Die Kosten für diesen Einsatz übernimmt die Pflegekasse.
Eine Zuzahlungspflicht besteht hier nicht. (§37 III, SGB XI)
Pflegegeld- und Sachleistung können miteinander kombiniert werden.
Wird die Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst nicht in voller Höhe in Anspruch genommen und ist neben einer professionellen Pflegekraft mindestens eine weitere Person - beispielsweise ein Familienangehöriger oder Bekannter - tätig, kann gleichzeitig ein vermindertes Pflegegeld beansprucht werden.
Übersteigen die Kosten der Pflege die Leistungen der Pflegeversicherung, haben Sie, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, Anspruch auf Sozialhilfe. Dieses wird vom Sozialamt geprüft. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung. Solange keine Genehmigung des Sozialamtes vorliegt, sind Sie evtl. verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen.
Auch für Leistungen, die von den Versicherungen nicht abgedeckt sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
In 3 Schritten zur Pflege
Wenn der Bedarf besteht, den Wohnraum barriereärmer zu gestalten, Sturzquellen zu erkennen oder Umbaumaßnahmen einzuleiten, kommen Sie gerne auf uns zu. Für jede Maßnahme erhalten Sie Zuschüsse der Kasse. Hierzu müssen Sie die Zuschüsse vor Baubeginn beantragen.
Nehmen Sie gerne zu uns Kontakt auf
BÜROÖFFNUNGSZEITEN und telefonische Sprechzeiten
Werktags Montag bis Freitag: 08:00-15:00 Uhr
Außerhalb der Büroöffnungszeit erreichen Sie uns nur bei pflegerischen Notfällen.
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